Nach dem Tod von Johann Heinrich Steup wurde, auf Vorschlag von Amtmann von der Mühlen zu Beilstein, sein Bruder Johann Tönges Steup zum Heimberger des Kirchspiels Marienberg ernannt. Der Amtmann schrieb damals an den Landesfürsten:
„Hochwohlgebohrener Freiherr, hochedelgeborener Herr, pp.
An heute erhalte den Bericht, daß der Kirchspiels-Heimberger Steupp zu Illfurth an seiner langwierigen Krankheit nach Hinterlassung des Weibes und vier unmündigen Kindern (maaßen das 5te, als das älteste, vor 14 Tagen an der in denen Oberkirchspiehlen graßierenden Krankheit verstorben) letzteren Freitagwar der 1te dieses das Zeitliche mit dem Ewigen verwechselt habe, demnach nun diese vacante Stelle wegen Große des Kirchspiehls ehestens wiederum mit einem habilen Subjecto, sogut man solches in dem großen Kirchspiel vorfinden kann, bestellet werden muß, und dann in diesem starken Kirchspiehl kein eintziger zu finden, der gegen den Verstorbenen kaum
die Helfte der dazu erforderlich Capacität besitze, außer desselben Bruder, Johann Dönges Steupp, welcher mit dem abgelebten in einer gemeinschaftlichen Haushaltung bereits geraume Jahre gestanden, mithin von allen das Kirchspiehl und sonst sich äußernden Begebenheit insonderheit aber von dem Empfang aller Herrschaftlichen praestandorum, durch die dem Verstorbenen de puncto in gesund- und kranken Tagen geleistete Beyhilfe, völlige Notiz hat, sonsten auch das Lob eines führenden guten Wandels und oeconomie besietzet: Als habe Ew. pp. dieses unterthänig nicht verhalten, das Weitere aber dero gnädig und gräfl. Verordnung überlassen sollen, der ich mit schuldigem Respect bin.
Ew. pp. unterthäniger von der Mühlen.
Beilstein, den 11. X. bris 1741." (11.Dezember 1741)
Da die Antwort auf diese Meldung längere Zeit auf sich warten ließ, wurde Johann Thönges Steup am 15. Februar 1742 mit nachstehendem Gesuch beim Landesfürsten vorstellig:
„Hochwohlgeborener Freiherr! pp.
Ew. pp. ist ohne dies schon bekannt, wessen gestalten mein Bruder Johann Henricht Steupp, Kirchspiels-Heimberger, im Kirchspiel Marienberg vor etlichen Monaten verstorben, und daß die dasige Heimberger Stelle vacant worden, ich habe mich auch um deren collation damahl gleich mündlich gemeldet, aber dato noch keine resolution erhalten, Wann nun aber ich beständig bey meinem Bruder gewesen, meinem verstorbenen Bruder in dem Dienst bei allem beigesprungen, und also von allem gründlich reformirt, aber daß ich auch meinem Bruder auf dem Todts-Bett versprechen müssen, bey seiner Wittib, und fünf ohnerzogenen Kindern zu verbleiben, und die Hand über selbigen zu halten, denn nicht nur gewissermaßen mein Bruder, sondern auch mein Vatter, ja Großvatter lange Zeith solchen Heimbergers Dienst versehen, also ich so vorher verhoffe, wie mir solcher conferirt werden würde, zumahl ich auch des Schreibens hierzu gründlich erfahren, das Kirchspiel auch hiermit vollkommen nicht nur sondern auch das Ambt vergeneigt, wie ich drum auch solche Bedienung nun schon an das halbe Jahr fast ad interim bedienet, auch genugsam dessen angesehen; als haben dieses nochmals unterthänigst Supplicando vorstellen, anbey bitten sollen, so bewandten Umständen mir die gnad zu erzeigen, und solche Heimberger Stelle mir zu conferieren, zugleich auch, da täglich etwas zu thun vorfällt und die Sache keinen weiteren Aufschub begründet, hierüber schleunige resolution zu erteilen.
Ew. pp. unterthänigster Johann Thönges Steupp von Illfurth
15. Februar 1742"
Daraufhin erging folgende Entschließung:
„Pro Memoria.
Auf unserer hochgeehrten Herren pro Memoria vom 15. dieses in ansehung der nachgesuchten Conferierung des Heimberger Dienstes in dem Kirchspiel Marienberg von Johann Thönges Steuppen in dessen verstorbenen Bruders Johann Henrich Steuppen Stelle, mögen Wir zur freundl.-dienstlichen nachricht nicht verhalten, Wir daß unß ermelter Johann Thönges Steupp vor das schicklichste Subjectum zu Begleitung dieser durch Absterbung seines Bruders erledigten Heimberger Bedienung in dem gantzen Kirchspiel angerühmt worden, sonsten auch wegen seines Lebens und Wandels nichts an ihm außzusetzen seyn, dannmehro Wir nichts Bedenkliches gegen Ihn anzuführen wissen, vielmehr derselbe unseres unmaßgebigen dar Vorachtens so bewandten umbständen nach mit Conferirung dieser vacanten Heimbergers Bedienung vor anderen begnadigt werden könne.
Dietz, den 19. Februar 1742
Fürstl. Renthkammer hierselbst"
Dementsprechend verfügte die Landesregierung seine Berufung zum Heimberger und Schultheiß des Kirchspiels Marienberg.