Vom Civil und Criminal wie auch Polizey und Oekonomie Anstalten

Vom Civil Prozess

§1
Der Amtsort ist Beilstein und müssen daselbst alle Klagen eingebracht werden. Regulariter wird in Prozess Sachen, wann kein Vergleich getroffen werden kann, sumarisch verfolgen, und mündlich zum Protokoll recensieren, es seye denn, dass die Sache wichtig, und Litigantes als denen Rechts Unerfahrene sich nicht aus zu helfen wüsten, so wird das schriftliche Verfahren zugestanden
§2
Mehrentheils wird in der ersten Summaria wo nicht Definitive, doch interlecutorie gesprochen, bedarf aber der Sache Überlegung und Beurtheilung, so wird in presodoma darüber erkannt

§3
Wann auf Beweis erkannt, und Zeugen angegeben worden, so werden solche entweder summarisch oder aber über Artickel und Fragstücke vernommen, über den Beweis deducirt, und darauf Bescheid gegeben, und wann solcher die Kraft Rechtens erlanget, zur Execution gebracht, wird aber appeliert, so werden die Akten auf Erfordern eingesandt.

§4
Alle Akandata de Solvendo werden der Verordnung nach protokolliert, und in dem dritten, insoferne der Beklagte nicht einkommt, die Präclusion und Auspfändung erkannt, das Pfand taxirt und verkauft, findet sich aber kein Käufer, solches dem Kläger pro taxato pretio adjudicirt, und eben so gehet es auch, wann man in immobilia eingreifen muß, es finden sich also die Immissiones ex primo Decreto selten, oder haben gar nicht Platz.

§5
Alles und jenes, was bei dem Untergerichtlichen Prozeß vorkommt, in Specie zu bemerken, würde viel zu Weitläufig seyn, es ist genug wann ich sage, dass alles was zum Untergerichtlichen Prozeß gehöret, hier bei Amt gethan und genau beachtet wird.

§6
In der Amtsstube befinden sich mit Thüren verwahrte Requsitoria, worinn alle Sachen unter ihren Rubriquen, die processualia aber unter dem spezial Buchstaben des Klägers registriret sind, auch ist ein Depositen Kasten (Aufbewahrungskasten) vorhanden.

§7
Auser dem Rentmeister, Aktenverwalter und denen Geistlichen sind alle, auch mit einer hohen Verordnung Dat. Nov. 1766 die auser ihren Garnisonen excidirende und deliquirende Soldaten, der hiesigen Jurisdiction unterworfen.
                                                     
Vom Concurs Prozess

§8
Die Concurs Prozesse werden vi Specialis Commishionis von Fürstlicher Justiz Kanzley bei Amt instruirt, und Causassativ instructa, die Akten per Abfassung der Collocations Urtheil eingesandt, solche dem nächst zur Eröfnung und Auszahlung der Gelder anhero remitiret, und muß alle viertel Jahr über die Concurs Prozesse, ob denen vorhanden, oder nicht, und wie weit es damit gekommen eine Tabelle eingesandt werden.
                                                                  

Von Piepillne (?)

§9
Wann Eltern von unmündigen Kindern verstorben, werden folglich Vormündern angesetzt, das Inventarium gemacht, die Mobilia, welche denen Kindern schädlich, verkaufet, die Kinder mehrentheils denen Vormündern zur Verpflegung und Erziehung erga Condignum übergeben, und jährlich die Vormunds Rechnung abgelegt, und muß auch hierüber alle Jahre eine Tabelle eingeschickt werden.

Deposita

§10
Zu denen Depositis (Aufbewahrung) ist eine wohl verwahrte Kiste in der Amts Stube, und wird über hinterlegte Gelder ein ordentlich Buch geführet, worinn
1.) von wem Geld und wie viel hinterlegt worden.
2.) wem das Geld und wohin wieder ausgezahlet worden verzeichnet stehet, und muß jährlich über diese Gelder eine Tabelle eingesandt werden.


Vom Peinlichen Prozess

§11
In Peinlichen Sachen liegt dem Amt die General Untersuchung ob die nachdem solche geendigt ist, werden die Acten eingeschickt und von Fürstlicher Justiz Kanzley nach Beschaffenheit dieser Sache entweder darinn gesprochen, oder dem Amte die Special Untersuchung aufgetragen, ist solche zu Ende, und die Defension (Verteidigung) eingebracht, so werden sämtliche Acten wieder eingeschickt, und das von der Kanzley abgefasste Urtheil dem Inquisiten (Angeschuldigten) allhier eröffnet.

§12
Wird vom Inquisiten um weitere Defension angestanden, so wird solche gestattet, Fasciculus actorum in seiner oder des Defensoris Gegenwart obsigniret, und ad transmiltendum ad Juristcon sultos exteros abermal an die Kanzley eingesandt, kommen nun die Acten von der Universität zurück, so werden sie bei Amt post Recognitonem Sigilli eröfnet, und die eingehohlte Urthel abermalen den Inquisiten publiciret.

Von Gefängnissen

§14
Ein wohl verwahrtes Criminal Gefängnis befindet sich zwaren in dem hiesigen Schloß, wann aber ein gefährlicher Mißethäter eingezogen worden, so müssen dennoch zwei Unterthanen in einer vor dem Gefängnis angebrachten besonderen Stube die Wacht halten, welche alle 24 Stunden abgelöset werden. Dieses ist eine große Beschwerde vor das Amt, und wann ich nur die Gänge, welche die Unterthanen dieserhalb thun müssen, ohne die Versäumnis in einen ganz geringen Anschlag bringe. So kostet diese Wacht das viertel Jahr 100 Reichsthaler.

§15
Auser diesem Criminal Gefängniß, welches mit Pritsche und Ofen versehen ist, sind noch 2 andere, deren man sich bei civil Bestrafungen bedienet, und ist der hiesige Amtsdiener, wie schon angemerkt worden, Gefangenenwärter, und bekommt derselbe 1. vom Einthürmen 10 alb. vom auf und zuschliesen eines gefesselten Inquisiten 7 ch Vor die Aufwartung und visitiren täglich 2 ch.      

§16
Ist der Inquisit schuldig befunden und in die Inquisitions Kosten verdammt worden, muß er solche wann er solvent ist, selbst zahlen, ist aber an ihm nichts zu haben, so ist es ein officiosum, der Gefangenenwärter hingegen werden seine Gebühren ex Cassa gezahlet, desgleichen muß der Inquisit, falls er vermögend ist sich selbst im Gefängnis verpflegen, wo nicht, hat er täglich 8 ch vor seine Verpflegung aus der Kasse.

Von Sectionen

§17                   
Wird es nötig erachtet, dass ein Todtgefundener oder verwundet und an der Wunde verstorbener secirt werden muß, so geschiehet die Section in Gegenwart der Beamten von dem Land Physico und zwei geschworenen Chirurgis; mit den Kosten verhält es sich wie in § praeced : (Früherer Fall) Der  Physicus bekommt vor die Section und das visum repertum  4 fl.15 alb. vor äuserliche Visitation eines Cadaves  3fl. So lang er anwesend ist täglich 2 fl. Der Chirurgi vor die Section und Unterschrift des visi reperti 2 fl. Vor die äuserliche Visitation des Cadavers 1 fl. Dann auser seinem Wohnort täglich 1 fl. Der Beamte vor Beiwohnung der Section wann der Defunctus oder Vulnerans ( Verwundeter)  solvent ist  2 fl.

Von Steckbriefen 

§18
Wann einer wegen eines solchen schweren Verbrechens, welches eine pocnam Corporis afflictivam nach sich ziehet, und deswegen eingezogen worden, aus dem Gefängnis entweichet, oder, ehe er zur Haft gebracht worden, der Justiz den Rücken kehret, so wird er durch Steckbrief verfolgt, welche promiscue unter der von der Kanzley, oder, so die Sache nicht den mindesten Verzug leidet, vom Amt angefertigt werden, wird er ertappet,  so muß er ergo Reversales anhero ausgeliefert werden.

§19
Alle Quartal muß eine Inquisiten Liste eingeschicket, und darinn angezeigt werden,
1.) wer in der Inquisation steht, 
2.) wie wie man in der Inquisation gekommen, 
3.) worann es sich accrochim.
 
Feuer Veranstaltung

§20
Ich komme nun von civil und criminal zu denen Polizey Sachen, und mache den Anfang mit den Feuer-Veranstaltungen. Die Feuer Visitationen werden ordentlich alle Jahre und auser dem in besonderen Vorfällen auch auserordentlich von dem Beamten, alle Monat aber von dem Gemeinds Vorstand gehalten, hierbei wird darauf gesehen,
  1. in welchen Umständen die Gebäude sich befinden, wo solche etwa schadhaft, oder einer Reparatur bedörftig seyen.
  2. Ob die Feuer Buseme und Kamine in tüchtigem und ungefährlichem Stande sich befinden,
  3. Ob die Feuer Geräthschaften, als Spritzen, Leitern, Hacken und Eimer in guten Umständen seyen.
  4. Ob in denen Orten, wo es an Wasser fehlet, Behälter angelegt, und dieselbe Wasserhaltig gemacht, und aufgeräumt worden.
  5. Ob jeder eine Leuchte und Feuerzeug im Hause habe,
  6. Ob Feuerfangende Sachen, als Stroh, Fütterung, Flachs pp. in denen Häusern, desgleichen Schmied Kohlen, Asche pp an unrechten und gefährlichen Orten gefunden werden, dann wird examinirt, ob etwa ein oder anderer seye, wecher mit Feuer oder Licht nicht vorsichtig genug umgehe?
Wird nun gefunden, dass etwas hieran fehle, oder dass von einem und dem andern Polizeiwiedrig und gegen die Verordnung gehandelt worden, so wird es zu Protokoll genommen, der Bruchfällige nicht allein in Strafe gesetzet, sondern auch angewiesen, es binnen einer gewissen Frist bei weiterer Strafe zu verbessern.

§21
Das Tabakrauchen auf den Strasen im Dorf, oder an gefährlichen Orten, das Gehen mit blosem Feuer in Scheuern und Ställe, das Gluttragen über die Gasse, ohne zugedeckt zu haben, ist hart verbotten, und dem Vorstand, denen Amtsdienern und Husaren aufzugeben, auf die Übertrettern was zu haben, und solche anzuzeigen, wovor dem Denunciant  1 Rht. Bezahlet wird.  

§22
Wer Holz vor denen Öfen oder überm Feuerherd dörret, und wer Flachs in neuen Gebäuden brechet und schwinget, wird hart gestrafet. Dieses muß auser dem Ort geschehen.

§23
In jedem Kirchspiel befindet sich eine grose Feuerspritze, welche in besondern Häuser verwahret werden, zu jeder Spritze sind zwei Spritzenmeister und eine hinreichende Anzahl Leute, welche dieselbe treiben, verordnet, jene haben auf die Spritzen, dass solche in allen Stücken im Stande bleiben zu sehen; Zum Spritzenhaus sind zwei Schlüsseln, denen einen der Spritzenmeister, den andern der Schultheis oder Heimberger hinter sich hat. Der Spritzenmeister bekommt jährlich vom Kirchspiel 3fl. das Schmier aber, und was er sonsten zur Conservation der Spritze braucht, wird besonders vergüthet. Derjenige, welcher in die Spritze einspannt, erhält 1 Reichsthaler.

§24
Dann sind auch in jedem Ort besondere Feuerläufern angestellet, welche, wann Feuerlärmen entstehet, und es noch ungewis ist, ob wirklich und wo der Brand seye, aus laufen, und hiervon gewisse Nachricht einbringen müssen; Ist nun wirklich an einem oder dem andern Ort Brand, so werden die Feuer Glocken geläutet, die Spritzen fortgefahret, und aus jedem Ort eine gewisse Anzahl Leute mit Eymern denen Nothleidenden zur Hülfe ausgeschickt, und diese, wann der Brand auser dem Amt ist vom Actuarius begleitet und angeführet, ist aber der Brand in einem Ort des Amts, so muß auf die geschehene Aussage der Beamte selbst fort um die nötige Löschungs – Veranstaltungen zu machen, und nach gedämpfter Feuersbrunst das weitere vorzukehren.  Wegen diesen Veranstaltungen beziehet man sich der Kürze halber auf die von dem hiesigen Amt entworfene und eingeschickte Lösch Ordnung.

Von Tag und Nacht Wachten

§25
In jedem Ort müssen verordnetermasen die Tag und Nacht Wachten ordentlich gehalten werden, und werden bei gewissen Umständen und Vorfällen denen Nachtwächtern von 1 – 2 Mann mit Gewehr beigegeben, um den Ort damit besser zu beschützen, und ist von dieser Beiwacht Niemand befreyet, sondern muß von jedem geleistet oder bezahlet werden. Wird nun in einem Ort der Tags oder Nacht – Wächter nicht gefunden, so wird der Ort gestrafet, oder schuldig gehalten, den Saumhaften anzuzeigen. 
Husaren und Amtsdiener sind nebst dem Vorstand befehligt hierauf genau zu visitiren, und davon Anzeige zu thun. Die Tags Wacht ist sonst gewöhnlich auf der Reih herum von denen Einwohnern gehalten worden, dieses ist aber dahin abgeändert, dass ständige Tagswächter seyn sollen, und befinden sich deren schon in den Unter Kirchspieln in allen Orten, hier und da aber nur noch in den Ober Kirchspieln.
                                                                   

Von Sicherheits Anstalten

§ 26
Da in denen benachbarten Landen dem Zigeuner Volk kein Aufenthalt und Schutz mehr verstattet wird, so höret man nicht viel mehr von beträchtlichen Diebstählen, oder Räuberbanden, gleichwohlen ist man, wie die Erfahrung lehret noch nicht ganz von dergleichen bösen Leuten frei, und sind also solche Veranstaltungen nötig, wodurch diesem Übel vorgebogen werde.

§27
Die Husaren sollen nun zwaren mit dazu dienen, dass die Landstreicher und Herrenloses Gesindel von denen Grenzen abhalten und zurücktreiben, allein dem ohngeachtet können dergleichen Leute entweder Mittelst falscher Pässen, oder sonsten einschleichen und ihre Bosheit ausüben.

§28
Ob nun gleich verordnet, und auf das schärfste verbotten ist, dass Niemand dergleichen Leute herbergen solle, sondern dennoch oft dagegengehandelt und nichts angezeiget, weil sich die Unterthanen vor ihnen fürchten, und wähnen dass durch sie, wann sie ihnen unfreundlich begegnen, die Häuser angesteckt würden, dagegen und um dergleichen zu verhüthen, hat man nun die Tags und Nachtwächter nebst der Gewehr Wacht, welche darauf sehen sollen, dass keine verdächtigte Leute in die Örter einschleichen, und denen Einwohner Schaden zufügen.

§29
Nachdem man im Hiesigen Amt keinen Land Ausschus mehr hat, sondern solcher in Abgang gekommen welcher dann hauptsächlich mit darauf instruiret war, dieses Gesindel aus dem Lande zu treiben, so hat man auser denen Husaren noch zur Zeit keine öffentliche Sicherheits Anstalten, gleichwolen sind bekanntlich von denen Ämter, auch von hieraus, deshalbige Vorschläge geschehen, und wird ungezweifelt bald eine vollständige Verordnung dieserhalb erscheinen.

§30
Inzwischen wäre einstweilen rathsam, da nicht allein selbst in dem Lande böse Leute seyn können, die sich kein Gewissen daraus machen, ihren Nebenmenschen das seinige wegzurauben, sondern auch auswärtige Diebe, wie mehrentheils geschiehet, mit denenselben ein Komplott machen, um ihre böse Streiche auszuführen, dass
  1. durch das Amt und die Vorstehern auf eines jeden Unterthanen Lebens Wandel, Handel und Gewerb, auch Umgang genau Acht geben, und sobald man an einem oder andern etwas verdächtiges findet, darauf inquiriret werde, wes Endes Schultheisen, Heimberger, Schöffen und Vorstehern darauf Specialiter verpflichtet werden müssen.
  2. Daß einem jeden das Denunciren erlaubet seye, und wann seine Anzeige gegründet gefunden wird, ihm mit Verschweigung seines Nahmens, eine gewisse Belohnung gegeben werde.
  3. Daß wann ein Diebstahl vorgegangen, der Caesus solches sofort dem schon vorher hierauf instruirten Vorstand anzeige, damit in certinenti (Zeitgleich) Haus Visitation gehalten werde, und dieses müsse der Vorstand sogleich an die benachbarte Ortschaften wissen lassen, damit darinnen ein gleiches ohne Zeitverlust vorgenommen werde, gestalten, wann er erst die Anzeige ans Amt gehet, und von dannen verfüget wird, der Dieb Zeit genug hat, das gestohlene Guth zu verbringen, hierdurch werden gleichwolen die Anzeigen aus dem Amt nicht ausgeschlossen; da auch
  4. zu Ernde Zeiten die Dörfer gemeiniglich von allen Einwohnern leer sind, und auser kleinen Kindern niemand zurück bleibet, dieses aber sowohl einheimischen als fremden Dieben, die erwünschte Gelegenheit darbiethet, in die Häuser einzuschleichen oder einzusteigen und zu stehlen, so wäre zu verordnen, dass, je nach dem der Ort gros oder klein wäre, neben dem Tagswächter  2-3 oder mehrere unwachsame Mannspersonen im Ort zurück bleiben, mit demselben beständig inn und auserhalb patrouliren, und vor denjenigen Diebstahl, welcher während ihrer Wacht vorgegangen, responsable seyn müsten, und damit wäre auf der Reihe, so lange die Ernde dauerte, zu controliren, Ginge,
  5. eine gegründete Nachricht ein, dass in dieser oder jener nicht allzu entfernten Gegend sich eine Räuberbande aufhalten solle, so wäre nötig , dass eine Zeitlang die an diese Gegend stosende Grenzen mit Manschaft besetzet, und von denen Husaren fleisig beritten, so dadurch dieser Bande der Einzug ins Land versperrt würde, 
  6. Würden allwiederholte Sreifzüge, und wann solche auch nur zum Schein und ohne einige Veranlassung geschehen, von sonderbarem Nutzen seyn, weilen dadurch das Räubergesindel keine Sicherheit findet, und sich von unsern Grenzen abziehet. Ein Zucht und Arbeitshaus wäre aber unstreitbar das beste Sicherheits Mittel.


Von fremden Bettlern und Collectanten

§31
Es ist zwaren verordnet, dass keine fremde Bettler geduldet, und keine collectanten ohne Erlaubnis Fürstlichen Landes  Regierung herum gehen sollen, gleichwolen geschieht es doch jezuweilen, da dann entweder aus wahrem Mitleide oder aus Furcht, dass ein dergleichen abgewiesener Bettler Schaden thun mögte, selten ein Bettler ohne Gabe fortgewiesen wird.  Gegen eingeschlichene wahrhaftig elende lässet sich nun mit Strenge nicht verfahren, starke Leute hingegen, welche arbeiten können und sich des Bettelns nicht schämen, oder solche, die ohne Erlaubnis collectiren, müssen billig abgewiesen, oder im Wiedersetzungs Fall arretiret, und an das Amt geliefert werden, und von demselben mit ihnen Verordnungs mäsig verfahren werden. Geschiehet dieses aber nicht durch die Husaren, so hat man es von denen Unterthanen, welche sich vor anstecken ihrer Gebäude fürchten, nicht zu verantworten. Von inländischen Armen werde unten annoch anzuführen Gelegenheit haben.

Von Gärten und Feld- Freveln, auch unerlaubtem Hüthen 

§32
Denen Gärten und Feld Freveln, wie auch dem  Hüthen an verbottenen Orten Einhalt zu thun, sind, wie schon oben erwähnet, in jedem Orte Schützen angeordnet, und dahin verpflichtet, die Frevelern  behörig anzuzeigen , diese werden, wann sie des Fevels überführet worden, denen Umständen nach entweder mit Geld, oder mit dem Thurm bestafet, oder die Strafe in Arbeit verwandelt, ja gar, je nachdeme das Verbrechen wichtig ist, angeschellet, oder in die Schandbank gesetzet.

§33
Der geschehene Schaden wird durch in Pflichten stehende Leute taxiret, und der Thäter zur Entschädigung angehalten, ist der Thäter noch nicht bekannt, so sind die Schützen schuldig, solche nahmhaft zu machen, im widrigen aber vor den Schaden zu haften, jezuweilen werden auch zaghafte Schützen, wann sie sogleich vielen Schaden geschehen, keine Anzeige thun, in die sogenannte Hehlungs Strafe gesetzet.

§34
Die Schützen werden bereits erwähntermasen nach der Reihe gemacht, und gehört ihr Amt zu denen Gemeindslasten; dieses ist aber nicht gut, und lehret es die Erfahrung, dass eher solcher Reihen Schützen seine Pflicht vergisset, und diesen oder jenen Freveler verschweigt, als damit die Reihe an ihn kommt, ein gleiches thun und ihm seine Freveln übersehen soll, hierzu kommt noch, dass viele dieser Schützen stark begüthert, sind, also entweder ihre Landwirtschaft oder das Schützen Amt vernachlässigen müssen, und geschiehet das letztere mehrentheils. Ein beständiger Schütz hingegen welcher in der Gemeinde keinen Anhang hat, wäre allein im Stande mehr auszurichten, als alle sogenannte Reihen Schützen; weilen aber ein dergleichen Schütz hinreichenden Lohn haben muß, so sind noch viele dagegen, und bedenken nicht, dass der geringe Lohn durch die gute Aufsicht eines solchen beständigen Schützens ihnen doppelt und dreifach ersetzet werde; In denen Unter Kirchspieln aber habe ich es endlich so weit gebracht, dass ständige Schützen angeordnet worden,..

§35
Da auch ein jeder schuldig ist seine Gärten behörig zuzuhalten, und dadurch zu verhindern, dass das Vieh hineinlaufen, und ihm und seinem Nachbarn Schaden zufügen könne, so müssen die Schützen darauf sehen, dass solches ordentlich und zu rechter Zeit gethan wird, oder allenfalls die Saumseelige
zur Bestrafung anzeigen.

§36
Da auch Polizeiwiedrig ist, dass viele Fuspfade durch Gärten, Wiesen und Felder gemacht werden, so ist verordnet, dass nur einige dergleichen Pfäde erlaubet seyen und behörig ausgesteinet werden, auser denen wird keine weitere Statt haben sollen, die Schützen müssen dannenhero auch darauf Acht haben, dass keine unerlaubte Weege gegangen werden, und diejenige welche sich solcher Weege bedienen, zur Bestrafung anzeigen, und damit keiner eine Entschuldigung habe, ist zum Zeichen, dass der Weeg verbotten seye ein Wisch ausgestochen..

§37
Damit denen Schützen ihr Amt so viel es Möglich ist, erleichtert werde, und sie nicht nötig haben, ganze Tage und Nächte draußen zu seyn, und aufzupassen, so ist verordnet, dass zu gewissen Stunden des Tags in den Gärten oder Wiesen Gras, oder in den Feldern Kraut oder Kartoffeln geholt werden soll, hierzu wird das Zeichen mit der Glocke gegeben, und muß dabinnen ein jeder aus der Gemeinde sich mit dem nötigen versehen; auser dieser Zeit darf keiner, auch nicht auf seinem Eigenthum Gras oder Gemüs holen, oder er wird wann er vom Schützen ertappt und angezeigt wird, als ein Freveler bestafet, und hierdurch wird verhindert, dass keiner dem andern Gras oder Kraut stehlen kann .

§38
Das einzelne hüthen mit dem Vieh ist verbothen und straffällig, es muß also jede Gattung Vieh von den Hirten getrieben werden, und sind die Schützen schuldig, die Contravanienten anzuzeigen.

§39
Ferner werden über den 3ten Tag jedoch ohnvermerkt des Nachts die Ställe visitirt und derjenige, dessen Vieh sich nicht im Stalle befindet lange als ein Nachtfreveler angesehen und bestrafet, bis er glaubhaft bescheinigen, dass er mit seinem Vieh nicht im Schaden gewesen seye .

Vom Fluchen, Saufen, Schlagen, Spielen, Schwärmen und dergleichen Laster

§40
Das Fluchen ist bei vielen Gemeinen  Leuten dermasen Gewohnheit worden, dass sie oft selbst nicht wissen, was sie fluchen, und also manchen Fluch mit kaltem Blut und ohne Zorn ausstosen . Dergleichen Fluchen wird auf geschehene Anzeige und erfolgte Überführung mit dem Thurm bestrafet, Blasphemie  (Gotteslästerung) aber, und wann jemand dem Fürsten oder Obrigkeit fluchet, inquistorie behandelt.  Der Säufer, der nämlich vom Saufen Profession machtet, wid auch Anfangs mit dem Thurm bestrafet, wird er hierdurch nicht gebessert, so muß er mit einem Brandwein Glas in der Hand öffentlich zur Schau ausstehen, hilft solches nicht, so ist der Schubkarrn die letzte Strafe, und wird ihm ein Curator bestellet, ihm also dadurch das Mittel genommen, dem Saufen weiter nachzuhangen. Der Schläger kommt in den Schubkarrn, und muß nach der Gröse des Verbrechens 4 – 6 und mehrere Wochen öffentliche Schanzarbeit verrichten. Die Nachtschwärmer haben den Thurm zum Lohn, ist aber die Schwärmerey auch mit Thätlichkeiten verknüpft, so folget der Schubkarrn. Karten und Würfel sind durchaus verbothen, und werden dergleichen Spieler mit Thurm und manchmal härter, auch der Wirth in dessen Hauß es geschehen, mit Geld bestafet, man hat zu dem Ende an den Märkten die Spiel Tische aufgehoben, und dadurch denen Unterthanen vieles Geld worum sie ehedem betrogen werden ersparet .

§41
Um diese und andere Ausschweifungen Einhalt zu thun ist verordnet, dass die Wirthe nicht länger als 9 Uhr Abends, und Sonntags, solange der Gottesdienst dauert, keinem Getränke geben soll, und sind auch des Endesdie gewöhnliche Kirmessen, welche oft eine ganze Woche gedauert, und zu den größten Ausschweifungen allerlei Art Anlas gegeben, abgeschaffet worden, dagegen aber denen jungen Leuten ein Tag zum Tanzen gelassen worden, wann sie darum bei Fürstlicher Landes Regierung besondere Ansuchung gethan haben.
 
 

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