Von Mühlen


§1
Zu Beilstein befinden sich zwey Erbley Mühlen, und muß die Obere Pacht geben,

  • an Molter (Gebühr für das Mahlen von Getreide in einer Mühle): 12 Malter
  • Mühlenschweingeld 15 fl. 29 alb.und eben so viel muß auch die Untere Mühl entrichten.
  • Zu diesen Mühlen sind gebannt: Beilstein, Wallendorf, Rodenroth, Heirn und Odersberg jedoch so, dass der Pfalzmüller annoch die Miteinfahrt nach Heirn, der Sauerborns und der Schneidmüller aber noch Odersberg haben.

Die Pfalzmühle welche ein Eigenthums Mühle ist giebt an Pacht :

  • an Molter: 5 Malter
  • statt des Mühlenschweins 3 fl. 17 alb. diese wie oben gedacht,
  • hat die Miteinfahrth nach Heirn, und die Gemeinde Münchhausen Diezer Seite zu Bann Mahlgästen.

Die Sauerborns Mühle welche gleichfalls eine Eigenthums Mühle ist, giebt an Pacht

  • an Molter: 5 Malter
  • statt des Mühlenschweins 4 fl. 11 alb. 5 ch
  • hat die Miteinfahrt nach Odersberg und Nenderoth.

Die Schneid Mühle ist eine Erbley Mühle, giebt Pacht :

  • an Molter: 7 Malter 
  • statt des Mühlenschweins 2 fl. 25 alb.
  • hat die Einfahrt nach Odersberg, Nenderoth und Obershausen.

Die Pallmerichs Mühle ist eine Erbley Mühle, giebt Pacht :

  • an Molter: 5 Malter
  • statt des Mühlenschweins 4 fl.
  • hat die Einfahrt nach Obers und Niedershausen.

Die Eckhards oder Niedershäuser Mühl ist eine Erbley Mühle, und giebt Pacht:

  • an Molter: 8 Malter
  • statt des Mühlenschweins 5 fl. 27 alb. 6 ch
  • hat die Einfahrt nach Niedershausen.

§2
Die Gemeinde Arborn ist an den Waagenbachs Müller im Hadamarischen zu ihrer größten Beschwerde gebannt, und ob sie zwaren darum angestanden hat, sie an einen anderen Müller im Amt zu verweisen, hat sie dennoch nicht reusiren können. Diese Gemeinde ist nicht nur 1 Stunde von dieser Mühle entfernt, sondern hat dabey, neben auch einen schlechten verschuldeten Müller, welcher sie sehr vervortheilt.

§3
Auser dieser Mahlmühlen befindet sich auch untig Beilstein eine Schlagmühle, welche dem Johannes Neuser aus Beilstein erblich gehöret, desgleichen hat auch der hiesige Untermüller an seiner Mahlmühle eine Schlagmühle eingerichtet, auch hat der Schneidmüller Neuser eine dergleichen obig seiner Mahlmühle.

§4
Nun folgen die Mühlen in denen Oberkirchspieln

  • Die Krombacher Mühle untig Rehe ist eine Erbley Mühle, und giebt Pacht  18 fl.
  • Die Emmerichenhainer Mühle ist eine Erbley Mühle und giebt Pacht 55 fl,
  • Die Waigandshainer Mühl ist eine privat Mühle zahlt Pacht  12 fl.
  • Die Nisterer Mühl ist eine Privat Mühle und giebt Pacht 15 fl.
  • Die Liebenscheider Ober Mühle, eine Erbley Mühle giebt Pacht 15 fl
  • Die Untere daselbst eine Erbley Mühl, giebt Pacht  15 fl.
  • Die Dammühle eine privat Mühle giebt Pacht 18 fl..aus der Schneidmühle 2 fl.
  • Die Bacher Oberste Mühle ist eine Erbley Mühle, giebt Pacht 18 fl.
  • Die Unterste daselbst eine privat Mühle giebt Pacht 18 fl.
  • Die Fehler Mühle eine privat Mühle giebt Pacht 15 fl.
  • Die Filgerische Mühle eine privat Mühle giebt Pacht 15 fl. aus der Schneidmühle 2 fl.
  • Die Schellische Mühle zu Langenbach, eine Erbley Mühle, giebt Pacht 18 fl.
  • Die Neebische Mühle zu Erbach, eine Erbley Mühle giebt Pacht 18 fl.
  • Die Groosische Mühle zu Korb, eine Eigenthums Mühle giebt Pacht10 fl. a d Schneidmühle 2 fl.
  • Die Mühlen zusammen tragen also An Molter 54 Malter An Geld 321 fl. 22 alb.
§5  
Obzwaren die Ober Kirchspieln nicht eigentlich an diese oder jene Mühle gebannt sind, sondern nach Gefallen mahlen lassen können, wo sie wollen, so dörfen sie gleichwolen, auser in den äusersten Nothfällen, und wann keine dieser Mühlen Wasser hat, oder, wann auch eine oder die andere nur Wasser hätte, doch nicht sämtliche Unterthanen befördern könnten, nicht ausser dem Amt mahlen lassen.
 
 
§6
Die Herrschaftliche oder Erbley Mühlen geniesen, wann der Müller nicht gleich Bauer, und in der Gemeinde begüthert ist, fort den Gemeinds Nutzen ziehet, die personal Freiheit, denen Eigenthums Mühlen, welche in denen Dörfern stehen, verhält es sich anderst.
 
 
§7
Die Herrschaftliche Mühlen haben auch Frohndiensten, und müssen die dazu gebannte Gemeinden, ihnen die Mühlrnsteine holen, und das zum laufenden Geschirr erforderliche Holz herbei holen, wie weniger nicht, wann an der Mühle selbst etwas zu bauen oder zu repariren wäre, die dazu gehörige Materialien als Steine, Leinen, Kalk, Holz, Stroh pp beifahren.
 
 
§8
Es ist auch mehro in denen Unter Kirchspieln in jeder Gemeinde eine Mühlenwaag angeschaffet und ein Waagmeister bestellet worden, worauf die Frucht in die Mühle, und das Mehl aus derselben gemessen, und dadurch allem Betrug der Müller vorgebeugt wird, jeder Waagmeister hat ein Buch, worinn er das Gewicht der Frucht in die Mühle, und des Mehles aus derselben eintragen, und die Beschaffenheit der Frucht, ob sie üblich gut, mittelmäsig oder schlecht, feucht oder trocken seye, desgleichen die Qualität des Mehls und der Kleyen, bemerken muß, wobey dann die sogenug Frucht und Mühlen ... , nämlich wie viel Pfund Mehl der Müller von so viel Pfund Frucht dieser oder jener Gattung, dieser oder jener Beschaffenheit liefern müsse, und wie viel ihm an Molter gut gethan wird, zum Grund geleget werden muß. Vor das Wiegen bekommt der Waagenmeister p Meste 1 ch.
 
 
§9
So wie alle Monopolia dem Staat und dem Kommerz schädlich sind, so sind auch die Bannmühlen unzuträglich, und wäre zu wünschen, dass alle Bann Mahlwerke aufhörten, und jedem zu weilen erlaubt seye, wo er wolle, doch sehe ich ein ,dass dieses dem Herrschaftlichen Interesse nachtheilig seye.
 
 

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