Rudolf Steup wird am 24. Februar 1898 in Wabern geboren, als Sohn des Wilhelm Steup aus Eichenstruth und seiner Ehefrau Wilhelmine geb. Schneider aus Gemünden. Er besuchte das Humanistische Gymnasium in Wiesbaden, welches er am 10. November 1916 mit dem Zeugnis der Reife verließ.
Trat dann in den Heeresdienst ein und kämpfte zuletzt beim Inf.-Regiment Nr. 462 an der Westfront. Am 25. September 1918 wurde er mit Patent vom 1. Oktober 1918 zum Leutnant der Reserve befördert, nachdem er vorher mit dem EK II ausgezeichnet worden war.
Nach Beendigung des 1.Weltkrieges widmete er sich an den Universitäten zu Gießen und Frankfurt a. Main dem Studium der Rechts- und Finanzwissenschaft, bestand im Mai 1921 beim Oberlandesgericht in Frankfurt a. Main mit gutem Erfolg die erste juristische Staatsprüfung, wurde zum Referendar ernannt und promovierte am 24. Mai 1922 zum Doktor der Rechte.
Das Doktor-Diplom hat folgenden Wortlaut:
Unter dem Rektorat des Professors der Hygiene und Bakteriologie Geheimen Medizinalrates Dr. Max Neißer verleiht die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Frankfurt a. M. durch ihren Dekan Dr. Ernst Levy, Professor der Rechte Herrn Rudolf Steup aus Wabern auf Grund seiner Arbeit Über Rechtsbeziehungen kaufmännischer Angestellten bei Beteiligung am Unternehmergewinn nach bestandener Prüfung Titel und Würde Eines Doktors der Rechte
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Am 7. Dezember 1923 bestand er in Berlin die große juristische Staatsprüfung und wurde zum Gerichtsassessor befördert. Es folgte seine Ernennung zum Amts- und Landrichter und anschließend seine Beförderung zum Amtsgerichtsrat beim Amstgericht in Wiesbaden.
Er verheiratete sich im Januar 1928 mit Thea Schmidt aus Wiesbaden. Die Ehe blieb kinderlos.
Bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges wurde er wieder zur Wehrmacht eingezogen, zum Hauptmann befördert und fand zunächst Verwendung im Heimatdienst. Ab 1941 kämpfte er an der Ostfront, wurde bei Charkow mehrfach verwundet und kam zur Heilung seiner Wunden in ein Heimatlazarett.
Nach seiner Wiederherstellung und Gesundung wurde ihm die Führung eines Infanterie-Bataillons in Mannheim übertragen. Mit diesem unter Beförderung zum Major nach Rußland zur Bekämpfung von Partisanenbanden geschickt, kämpfte er zuletzt in Kurland, wo seine Truppe vom Heimatland abgeschnitten wurde. Noch kurz vor Kriegsschluß gelang ihm zu Schiff der Abtransport seiner Truppe übers Meer nach Holstein. Dort geriet er beim Waffenstillstand am 8. Mai 1945 in englische Gefangenschaft, aus der er im Herbst 1945 entlassen wurde. Er erhielt die Spange zum EK II. und wurde mit dem Kriegsverdienstkreuz2) II. und I. ausgezeichnet.
Nach seiner Heimkehr wieder im Justizdienst beschäftigt, versah er als Amtsgerichtsrat die Amtsgerichte in Eltville und in Rüdesheim a. Rhein und war später wieder als solcher beim Amtsgericht in Wiesbaden tätig.
1953 wurde er zum Landgerichtsdirektor in Wiesbaden befördert. Daneben ist er als Richter Vorsitzender im Beschwerdeausschuß II. Instanz für Hessen über Entscheidung um Zulassung zur ärztlichen Kassenpraxis.
Anmerkungen:
2) Das Kriegsverdienstkreuz (KVK) war eine Auszeichnung des Deutschen Reichs im Zweiten Weltkrieg für Soldaten und Zivilisten und wurde durch Verordnung vom 18. Oktober 1939 im Namen Adolf Hitlers als Staatsoberhaupt gestiftet. Es war die höchste Kriegsauszeichnung für Zivilisten, die nicht an Kriegshandlungen beteiligt waren. Es wurde auch an Soldaten verliehen, die sich bei sogenannten „sonstigen Kriegsaufgaben“, also keinen Kämpfen, betätigt hatten (z. B. Angehörige der Sanitätstruppe, Sanitätsoffiziere, Veterinäre usw.). Auch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS (SD) und der Polizei erhielten diese Auszeichnung. Außerdem wurden Mitarbeiter der mit Kunstraub beauftragten Behörde Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg (ERR) mit diesen Orden ausgezeichnet. Im Falle von SD-Mitarbeitern deutet nach dem Historiker Carsten Schreiber die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes mit Schwertern auf eine Teilnahme an Gewaltaktionen hin, womit beispielsweise die Teilnahme an Mordaktionen vorwiegend gegen die jüdische Bevölkerung in den eroberten Ostgebieten gemeint ist. Die ursprüngliche Stiftung sah nur das Kriegsverdienstkreuz I. und II. Klasse mit und ohne Schwerter vor, kam aber vor 1940 nicht zur Anwendung. Damit sollte eine klare Differenzierung zwischen den Verdiensten an der sog. „Heimatfront“ (ohne Schwerter) sowie dem rückwärtigen Frontgebiet, der Etappe und beim Ersatzheer (mit Schwertern) erreicht werden. Die Stiftungsverordnung besagt dazu, dass das Kriegsverdienstkreuz mit Schwertern verliehen wird „…für besondere Verdienste bei Einsatz unter feindlicher Waffenwirkung oder für besondere Verdienste in der militärischen Kriegsführung.“ (Art. 3a StiftungsVO) (also ohne die für das EK ausschlaggebende „Tapferkeit vor dem Feind“ oder „hervorragende Verdienste in der Truppenführung“). Hingegen wird es ohne Schwerter verliehen „…für besondere Verdienste bei der Durchführung von sonstigen Kriegsaufgaben, bei denen ein Einsatz unter feindlicher Waffenwirkung nicht vorlag.“ (Art. 3b StiftungsVO) (Quelle: Wikipedia)