Daniel Ludwig Steup wurde am 03. September 1835 in Stockhausen als Sohn des Heinrich Steup und seiner Ehefrau Anna Maria, geb. Neeb, geboren. Am 26. November 1865 heiratete er Sophie Kray, geb. 10. März 1843, Tochter des Landmanns und Kirchenvorstehers Wilhelm Friedrich Kray und seiner Ehefrau Anna Elisabetha, geb. Pfeiffer zu Hof. Er starb am 19. Februar 1897 in Stockhausen, sie ist am 17. Dezember 1924 in Niederroßbach gestorben. Insgesamt 7 Kinder entsprossen der Verbindung.
Der Landmann Daniel Steup hatte Ostern 1862 dem Bürgermeister a.D. Wilhelm Kolb zu Marienberg mit einem Messer in die rechte Wange gestochen, wobei die Klinge abgebrochen war und das abgebrochene Stück in dem Wangenknochen des Klägers stecken blieb und erst im Februar 1878 ärztlich entdeckt und entfernt wurde. Infolge dieses Vorfalls war Wilhelm Kolb nach den Feststellungen des Gerichts fast 16 Jahre lang krank und häufig arbeitsunfähig gewesen, hatte teilweise starke Schmerzen erlitten und musste vielfach ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, auch sein Vermögen hatte Schaden genommen.
In erster Instanz hatte Wilhelm Kolb vor dem Landgericht Limburg den Landmann Steup erfolglos auf Schadensersatz verklagt. Auf die beim ersten Zivilsenat des Königlich Preußischen Oberlandesgerichts zu Frankfurt am Main eingelegte Revision wurde der Beklagte hingegen verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Steup Revision vor dem Reichsgericht[1] ein und beantragte das angefochtene Urteil aufzuheben und das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wieder herzustellen; der Kläger und Revisionsbeklagte Kolb beantragte Zurückweisung der Revision.
Im achten Band der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen sind die Entscheidungsgründe des Urteils vom November 1882 wiedergegeben. Der III. Senat des Reichsgerichts war danach im Urteil vom 17. November 1882 der Auffassung, im Hinblick auf die überaus peinvollen und vieljährigen Nachwehen der klägerischen Verletzung sei in der Entscheidung des Berufungsrichters, der eine Entschädigungssumme von 3.000 Mark[2] ausgeworfen hatte, kein Rechtsverstoß zu erkennen, und wies die Revision des Beklagten zurück.