Die Zeit vor 1559

Von Hexenprozessen, welche in den deutschen Gebieten der Otto'schen Linie der Grafen von Nassau in der Zeit vor der Regierung des Grafen Johann VI. oder älteren zu Dillenburg (1559) vorgekommen, finden sich nur wenige Nachrichten vor. In den Dillenburg'schen Intelligenznachrichten des Jahres 1788 ist aus einer dillenburgischen Rechnung vom Jahre 1458 die Nachricht aufgenommen: „als der Scharpfrichter hie gewest ist und Zaubersche verhört und eine verbrannt hat", und in Arnoldis Geschichte der Oranien-Nassauischen Länder und ihrer Regenten, welche sich nur bis zum Tode des Grafen Wilhelm des Reichen zu Dillenburg erstreckt, ist (Band III, Abt. 2, pag. 78) erwähnt, dass im Jahre 1458 zwei Zauberinnen zu Dillenburg eingezogen und eine derselben gefoltert, die andere verbrannt, und dass im Jahre 1522 zu Ginsberg drei Zauberinnen gleichzeitig verbrannt worden. In einer im Rheinischen Kurier vom 15. September 1880 enthaltenen Mitteilung wird das im Jahre 1458 zu Dillenburg erfolgte Verbrennen einer Hexe als einer der ältesten Fälle jener Art bezeichnet, und es scheint dies auf den ersten der bereits erwähnten Fälle sich zu beziehen.

 Die Zeit von 1559 bis 1606

Nach dem Tode des Grafen Wilhelm des Reichen und demnächstigem Aussterben der Beilsteiner Linie (1561) gelangte von den fünf Söhnen jenes der zweite, Johann VI. oder ältere (geb. 22. November 1536, gest. 8. Oktober 1606), zur Succession in sämtlichen deutschen Gebieten der Otto'schen Linie, indem ihm, während dem älteren Bruder Wilhelm, Prinz von Oranien (geb. 25. April 1533), die nieder­ländischen Herrschaften zufielen, die drei jüngeren Brüder Ludwig (geb. 10. Januar 1538), Adolph (geb. 11. Juli 1540) und Heinrich (geb. 15. Oktober 1550) die Administration jener Gebiete überliessen und ledigen Standes lange vor ihm starben, Adolph schon am 24. Mai 1568 in dem Treffen bei Heiligerlen und Ludwig und Heinrich am 14. April 1574 in den Treffen auf der Mooker Haide in den Nieder­landen ihren Tod fanden. Während der Regierung des als vortrefflicher Regent gerühmten Grafen Johann VI. wurden innerhalb der derselben unterworfenen deutschen Lande, so viel aus den in der neueren Zeit noch vorhandenen, übrigens jedenfalls unvollständigen Akten zu entnehmen ist, wegen angeschuldigter Zauberei 20 Personen, wovon 4 männlichen und 16 weiblichen Geschlechts, hingerichtet und zwar:

Nr.
Jahr
Männ-lich
Weib-lich
 
1. 1578 - 4 Je 1 aus Dietz, Freiendietz, Aul und Heistenbach, sämtlich verbrannt; ob zuvor stranguliert oder enthauptet ist nicht ersichtlich.2.
 2. 1582 - 3 Alle aus Wissenbach, Amts Dillenburg, verbrannt, wie bei 1.
3. 1586 - 3 Waren 2 aus Staffel, Amts Limburg, 1 aus Merkenbach, Amts Herborn, verbrannt, bei beiden ersteren wie bei 1, die dritte vor dem Verbrennen enthauptet.
4. 1587 1 - Von Lippe im Siegen'schen, Art der Hinrichtung nicht ersichtlich.
5. 1590 - 4 3 aus Staffel, 1 aus Offheim, Amts Hadamar, bei allen auf Tod durch Feuer erkannt, ungewiss, ob vor dem Verbrennen stranguliert oder enthauptet.
6. 1591 1 2 Der Mann aus Rehe, Amts Rennerod, von den 2 Frauen die eine aus Herborn, die andere aus Schönbach, alle drei praevia strangulatione verbrannt.
7. 1593 1 - Aus Mademühlen, Amts Herborn, enthauptet; ungewiss, ob verbrannt oder begraben.
8. 1600 1 - Aus Dörsdorf, Amts Nastätten, als Hirte auf dem Westerwald, enthauptet und begraben.

Die Zeit von 1606 bis 1684

Nach dem Tode des Grafen Johann VI. von Nassau-Dillenburg und Katzenelnbogen (1606) erfolgte eine Teilung der Lande desselben unter dessen fünf Söhne, bei welcher Wilhelm Ludwig Dillenburg, Johann der Mittlere Siegen, Georg Beilstein, Ernst Casimir Dietz und Johann Ludwig Hadamar mit den zu diesen Orten geschlagenen Gebietsteilen erhielt, und nachdem Wilhelm Ludwig schon 1620 kinderlos gestorben, fiel dessen Anteil dem Bruder Georg zu, während die Herrschaft Beilstein zwischen den drei übrigen Brüdern geteilt wurde. Die nun­mehrigen vier Linien gelangten seit 1652 in den Fürstenstand und es bestanden seitdem die vier Fürstentümer Nassau-Dillenburg, Nassau-Siegen, Nassau-Dietz und Nassau-Hadamar. Nach dem Aussterben der Linien Hadamar (1711), Dillenburg 1739 und Siegen (1743) fielen schließlich deren Besitzungen sämtlich der Linie Dietz zu und bildeten mit denen der letztgenannten vereinigt das Fürstentum Oranien-Nassau.

Von diesem wurde im Jahre 1806 ein grosser Teil dem von Napoleon gebildeten Großherzogtum Berg einverleibt und infolge dessen das zu Dillenburg bestandene Archiv (wie Arnoldi in der Vorrede zu Bd. III, Abt. 2 der schon oben angeführten Geschichte erwähnt) zwischen Nassau und dem Groß­herzogtum Berg geteilt, der nassauische Anteil weggeführt, der Berg'sche in einem Marstallgebäude zu Dillenburg untergebracht, und ist bei der hierdurch entstandenen Unordnung ohne Zweifel vieles verloren gegangen. Hierauf mag es denn wohl beruhen, dass zur Zeit der Jahre 1857 bis 1859 (zu welcher nach und nach Einsicht des Vorhandenen genommen wurde) in dem Archive zu Dillenburg von Akten, welche Hexenprozesse in den zu den vormaligen Fürstentümern Nassau-Hadamar und Nassau-Siegen gehörenden Landesteilen betreffen, sich nur noch weniges befunden hat.

Für den ersteren ist daraus nichts erhebliches zu ent­nehmen, und der Nassau-Siegen betreffende Teil der Akten ist so unvollständig und mangelhaft, dass aus demselben bestimmte Nachrichten über das dortige Verfahren und namentlich dessen Ausdehnung sich auch nicht ergeben. Dass indessen in den zuletzt genannten beiden Landesteilen sich die Hexenverfolgung wohl in ähnlicher Weise gestaltete, wie in den beiden anderen, dafür findet sich ein Beleg in einer Eingabe von „Bürgermeister, Schöffen und Rath, auch sämtlicher Bürgerschaft zu Siegen" an den Grafen Johann (den jüngeren) daselbst (der zur Zeit sich ausserhalb seines Landes befunden zu haben scheint) vom 21. Juni 1630, in welcher diesem vorgestellt wird, dass dessen Vettern zu Dillenburg und Hadamar, wie auch die benachbarten Kurfürsten seit einiger Zeit auf das Laster der Zauberei inquirieren ließen, auch des Grafen Amtmann zu Siegen damit einen Anfang gemacht und einige Personen habe hinrichten lassen, nun aber sich nicht weiter dazu verstehen wolle, bis sie (die Supplicanten) bewilligt, dass dem Grafen ratione sumptuum und expensarum1) aus der Hingerichteten Verlassenschaft ein Kindsteil(!) erblich gereicht werde, wobei der Amtmann sich auf die kurfürstlich Mainzische Ordnung beziehe. Schließlich wird der Graf gebeten, dem Amtmann zu befehlen, dass er in dem angefangenen Hexenprozess fortfahre und die Unkosten aus der Schuldigen Güter bezahlen lasse.

In einer weiteren Bittschrift „sämmtlicher Unterthanen des ganzen Landes im Ampt Siegen" wird dem Grafen vorgestellt, wie das Laster der Zauberei eingerissen sei und die Grafen Johann Ludwig (zu Hadamar) und Ludwig Heinrich (zu Dillenburg) aus gottseligem Eifer bewogen worden, zur Ausrottung solchen Lasters mit Leibes- und Lebensstrafe des Feuers einen starken Anfang zu machen, und sodann gebeten, wegen Überladung des Amtmanns und der Räte mit anderen Geschäften für jenes Werk einen oder mehrere Commissarien anzuordnen.

  • „ratione suptuum et expensarum“ = „ grundsätzlich unter Erstattung der Ausgaben und Unkosten“

Beträchtlich, jedoch immerhin nicht vollständig, sind die Akten, welche die in den Gebieten von Nassau-Dillenburg und Nassau-Dietz seit 1606 stattgefundenen Hexenprozesse betreffen. Am größten erscheint nach denselben die Anzahl dieser Prozesse für den Umfang des jetzigen Amts Herborn, minder bedeutend für den der jetzigen Ämter Dillenburg und Dietz und einiger kleineren, auf wenige Orte beschränkten früheren Gerichtsbezirke, wobei das sich zeigende große Missverhältnis füglich damit zu erklären ist, dass gerade hinsichtlich der letzteren Gegenden ein großer Teil der Akten verkommen sein mag. Aus den Nachrichten, welche hier und da, z. B. in dem oben angeführten Zeitungsblatt vom 15. September 1880, über die Anzahl der in den Oranien-Nassauischen Landen seit Ende des XVI. Jahrhunderts und namentlich in den Jahren 1629 bis 1631 wegen Hexerei hingerichteten Personen mitgeteilt sind, ergibt sich zwar schon bei unbestimmter Beziehung auf den ganzen Umfang jener Lande, dass auch hier die Hexenverfolgung zu einer nicht geringen Ausdehnung gelangt ist, indessen ist es für eine richtige Beurteilung dieser Ausdehnung von wesentlichem Belang, neben der Anzahl der an den einzelnen Orten hingerichteten Personen in Betracht zu ziehen, welchen Orten diese Personen angehörten, indem sich erst hierbei zeigt, wie bedeutend jene Anzahl im Verhältnis zu den von den Prozessen betroffenen kleinen Distrikten und deren geringen Bevölkerung war. In dieser Hinsicht enthält bereits Bd. XVII der Annalen, pag. 41 u. 42 für die Amtsbezirke von Herborn und Dillenburg eine auf die Jahre 1629-1631 beschränkte kurze summarische Zusammenstellung, bei welcher indess ein Dorf des Amts Herborn und drei diesem angehörenden Personen übersehen worden. Zu vollständigerer Darstellung diene die folgende auf Grund der Akten gefertigte Übersicht, bei welcher die angegebenen Zahlen als die geringsten anzunehmen sind, und zu berücksichtigen ist, dass die­selben sich hier und da, z. B. bei Dillenburg für 1629 und 1630 und Dietz für 1630 und 1631 wohl nicht wenig erhöhen würden, wenn alle Akten vollständig noch vorhanden wären.

Es wurden wegen Zauberei hingerichtet:

Zu Dillenburg

Jahr
Mon
Tag
 männlich
 weiblich
 Gesamt

 

der Hinrichtung
1629 Jun 27 - 1 1 1

1 Manns- und 7 Frauenspersonen enthauptet und sodann verbrannt

3 Manns- und 23 Frauenspersonen enthauptet und sodann begraben

bei 1 Manns- und 4 Frauenspersonen, welche ebenfalls enthauptet wurden, ist nicht bestimmt ersichtlich, ob sie nachher verbrannt oder begraben worden

1630 Mai 10 - 1 1 8
  Jun 25 - 1 1
  Dez 17 - 6 6
1631 Jan 26 - 1 1 23
  Mär 4 1 3 4
  Mär 16 - 1 1
  Mai 20 - 6 6
  Mai 21 - 1 1
  Jul 4 1 3 4
  Jul 8 - 1 1
  Jul 15 - 1 1
  Sep 23 - 2 2
  Nov 29 1 1 2
1632 Jan 27 2 3 5 6
Mär 2 - 1 1
1640 Sep 7 - 1 1 1
5 34 39  

Zu Herborn
Jahr
Monat
Tag
Männl.
Weibl.
 
Gesamt
 
der Hinrichtung
1629
Aug
21
-
4
4
 
 
29
Bei keiner Person ist eine lediglich durch Feuer vollzogene Tödtung bestimmt ersichtlich
1 Frauensperson wurde "in der Hütte" stranguliert und sodann verbrannt
Auch bei 1 Mann scheint Verbrennen nach vorgängiger Strangulation erfolgt zu sein
Nach vorgängiger Enthauptung wurden 2 Manns- und 14 Frauenspersonen verbrannt und 7 Manns- und 54 Frauenspersonen begraben
Bei 1 Manns- und 6 Frauenspersonen ist nicht bestimmt ersichtlich, ob nach der Enthauptung Ver­brennen oder Begräbnis erfolgt ist
Bei 2 Manns- und 8 Frauenspersonen ist über­haupt die Art der Hinrichtung unbestimmt, übrigens im Zweifel wohl Enthauptung anzunehmen und nur dahingestellt zu lassen, ob Verbrennen oder Begräbnis folgte.
Sep
18
1
9
10
Okt
30
2
7
9
Dez
11
1
5
6
1630
Jan
20
-
1
1
 
 
 
 
52
Jan
29
2
11
11
Mär
5
-
11
11
Apr
23
2
9
11
Jul
6
1
9
10
Sep
6
1
3
4
Dez
11
-
2
2
1631
Jan
21
-
2
2
 
 
 
15
Feb
18
2
4
6
Mär
11
1
3
4
Mär
12
1
1
unbest
-
2
2
 
13
83
96
1)

Zu Driedorf
Jahr
Monat
Tag
Personen
 
Gesamtzahl
 
der Hinrichtung
Männl.
Weibl.
1629
Dez
21
-
3
3
3
1 Manns- und 7 Frauenspersonen enthauptet und verbrannt
15 Frauenspersonen enthauptet und begraben
1630
Feb
18
-
5
5
20
Mär
30
1
4
5
Sep
11
-
5
5
Okt
20
-
4
4
Okt
13
-
1
1
1
22
23
2)

1) Steubing gibt in seiner Topographie der Stadt Herborn (Marburg 1792) auf Grund des „Herborner Peinlich-Halsgerichtsbuch" für den 11. Dezember 1629 zusammen 7, für den 5. März 1630 14, für den 21. Januar 1631 4, für den 11. März 1631 7 und für den 6. April 1639 noch 3, dagegen für 6. September 1630 nur 3 Personen an, während dessen übrige Angaben für September und Oktober 1629, den 29. Januar, April und Juli 1630 und Februar 1631 mit den obigen unter II übereinstimmen.

2) Zu I—III. Die Dillenburg'schen Intelligenz-Nachrichten von 1788 enthalten (pag. 820-823) die Angaben, dass in den 4 Jahren 1629-1632 hingerichtet worden seien: 1) Zu Dillenburg: 5 Männer, 18 Eheweiber und 12 Witwen, zusammen 35; 2) zu Herborn: 11 Männer, 4 Mädchen, 10 Witwen, 65 Eheweiber, zusammen 90; 3) zu Driedorf: 4 Männer, 23 Weiber und 3 Witwen, zusammen 30, im ganzen 155 Personen, während nach Obigem für die gedachten 4 Jahre sich die Gesamtzahl von 157 ergiebt. Bei jener, von der obigen abweichenden Verteilung auf die drei Hinrichtungsorte scheint durchgehends der Sitz des Gerichts des Wohnorts der Person als Ort der Hinrichtung angenommen zu sein, es wurden aber einige Personen an einem anderen Orte, namentlich solche von Driedorf zu Herborn, hin­gerichtet. Bei der hier und da ebenfalls vorkommenden Abweichung der Verteilung auf die einzelnen Wohnorte von der unter A. und B. folgenden ist zu bemerken, dass in §. 4 der Mitteilung der Intelligenz-Nachrichten nur für 73 der angegebenen 90 Personen die Wohnorte bezeichnet sind und für die übrigen 17 solche Bezeichnung fehlt.

Jahr
Monat
Tag
Personen
 
 Gesamt
 
der Hinrichtung
 Männl.
 Weibl.
zu Diez
1629
Mär
2
-
1
1
 
 
 
 
 
 
24
Enthauptet und sodann verbrannt 2 Manns- und 7 Frauenspersonen
Enthauptet und begraben 17 Frauenspersonen
Verbrannt aber ungewiss ob lebend oder nach vorheriger Enthauptung oder Strangulation1 Frauensperson
Enthauptet, aber ungewiss ob nachher verbrannt oder begraben 1 Frauensperson
Art der Hinrichtung überhaupt nicht bestimmt ersichtlich bei 2 Manns- und 13 Frauenspersonen
 
28
-
2
2
 
Mai
5
-
5
5
 
19
1
1
2
 
Jul
10
-
4
4
 
28
-
4
4
 
Sep
3
1
3
4
 
14
-
1
1
 
Okt
30
1
-
1
1631
Jan
27
-
1
1
 
 
 
8
 
Feb
10
1
1
2
 
Mär
14
-
2
2
 
Jun
3
-
2
2
 
Jul
2
-
1
1
1632
Apr
23
-
1
1
 
2
 
Sep
4
-
1
1
1644
Jun
20
-
1
1
 
 
 
6
 
Jul
26
-
1
1
 
30
-
1
1
 
Aug
3
-
1
1
 
20
-
2
2
1645
Apr
18
-
1
1
1
1659
Sep
6
-
2
2
2
4
39
43
 

Jahr
Monat
Tag
Personen
 
Gesamt
 
der Hinrichtung
Männl.
Weibl.
Zu Camberg
1630
Januar
25
-
1
1
 
2
4 nach vorgängiger Enthauptung verbrannt
1 begraben und bei den 2 letzten die Art der Hinrichtung nicht bestimmt ersichtlich
Oktober
20
-
1
1
1631
Mai
21
-
1
1
1
1643
August
9
-
2
2
2
1652
August
11
-
1
1
1
1659
Dezember
9
-
1
1
1
-
7
7
 

Jahr
Monat
Tag
Personen
 
Gesamtzahl
 
der Hinrichtung
Männl.
Weibl.
Zu Kirberg
1629
August
25
-
1
1
1
 1 mittelst angehängtem Pulversäckchen und Feuer hingerichtet
1 verbrannt, aber ungewiss, ob ebenfalls mit Pulversäckchen versehen oder stranguliert oder enthauptet
2 enthauptet und begraben
1631
März
23
-
1
1
 
 
3
Mai
13
-
1
1
Juni
18
-
1
1
-
4
4
 

Jahr
Monat
Tag
Personen
 
Gesamtzahl
 
der Hinrichtung
Männl.
Weibl.
Zu Wehrheim
1651
November
24
-
2
2
 
3
3 Frauenspersonen enthauptet und sodann verbrannt
1 nach vorgängiger Strangulation verbrannt
2 Manns- und 10 Frauenspersonen enthauptet und begraben
Bei 1 Mannsperson welche verbrannt worden, nicht ersichtlich, ob Strangulation oder Enthauptung vorausging
1 Manns und 1 Frauensperson (den beiden letzten) die Art der Hinrichtung überhaupt nicht bestimmt ersichtlich
Dezember
12
1
-
1
1652
April
30
-
3
3
 
 
 
 
14
Juni
30
1
3
4
Juli
24
-
1
1
August
23
-
5
5
Oktober
25
1
-
1
1683
Januar
23
1
1
2
2
4
15
19
 

Bei oder nach Anwendung der Folter starben, teils infolge des Folterns, teils durch Selbstmord im Gefängnis:

Jahr
Monat
Tag
Personen
 
Gesamtzahl
 
der Hinrichtung
Männl.
Weibl.
Zu Dillenburg
 
Bei 6 Personen wurden die Leichen verbrannt
Bei 4 begraben
Bei 1 ist es ungewiss, ob ersteres oder letzteres geschehen
1631
März
16
-
1
 
2
Mai
21
-
1
1632
Januar
13
1
-
1
Zu Herborn
1629
August
11
-
1
 
3
September
24
-
1
September
29
-
1
1630
August
24
-
1
1
Zu Driedorf
1629
Oktober
18
-
1
1
1630
März
27
1
-
1
Zu Diez
1631
Januar
11
-
1
1
1659
September
11
1
-
1
3
8
11
 

 

Von der Gesamtzahl der hingerichteten 231 Personen waren nur 27 männlichen, alle übrigen weiblichen Geschlechts. Es fallen davon auf die 3 Jahre 1629, 1630 und 1631 zusammen 190 und darunter gleichmäßig in jedem dieser Jahre 7 Mannspersonen, und auf die ganze spätere zeit nur 41, worunter 6 Mannspersonen.

Hervorragend vor allen übrigen ist die Anzahl der hingerichteten Personen ans Herborn und 28 weiteren Gemeinden des jetzigen Amtsbezirks von Herborn sowohl im Ganzen, als insbesondere bezüglich des Jahres 1630, in welchem dieselbe auf 78 gestiegen ist. Es zeigt sich hierbei nicht nur im Vergleiche mit den übrigen Gegenden ein großes Missverhältnis, sondern auch in Vergleichung mit der mutmaßlichen jedenfalls sehr geringen Bevölkerung der genannten Orte in den hauptsächlich in Betracht kommenden drei Jahren 1629, 1630 und 1631 eine große Überhandnahme der Prozesse und deren allgemeine Verbreitung auf Herborn und die umliegenden Dörfer, wozu wesentlich das infolge der Kriegsverläufe entstandene Elend und ansteckende Krankheiten, als Pest und Viehseuchen bezeichnet, deren Entstehung der Zauberei beigemessen wurde, Veranlassung gegeben haben mögen. Nach den dem obigen Verzeichnis bereits beigefügten Bemerkungen ist übrigens in keinem Falle ersichtlich, dass die Todesstrafe lediglich und unmittelbar durch Feuer, wie Art. 109 der peinlichen Halsgerichts-Ordnung Kaiser Karl V. von 1532 für Zauberei, durch welche jemand Schaden zugefügt worden, vorschrieb, voll­zogen worden, und nur in sehr wenigen Fällen ist durch Anhängen eines mit Pulver gefüllten Säckchens an die hinzurichtende Person, bevor diese vom Feuer ergriffen wurde, die tödliche Wirkung des letzteren beschleunigt, oder durch vorgängige Strangulation die Person, wenn nicht schon getötet, doch wohl in den Zustand von Bewusstlosigkeit versetzt worden, bevor sie von der Flamme ergriffen wurde, so dass die Qualen eines langsamen Verbrennens wegfielen oder wenigstens vermindert und verkürzt wurden. In dem vorhergegangenen XVI. Jahrhundert scheint noch häufiger von dem Anhängen von Pulversäckchen oder Strangulation Gebrauch gemacht worden zu sein, im XVII. aber blieb nicht einmal das Ver­brennen nach vollzogener Enthauptung mittelst des Schwertes die Regel, sondern es wurde meistens nach der Enthauptung einer Person die Beerdigung der Leiche zugelassen.

 

Quelle: Annalen des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung XIX, Band X

 

 

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