Von Waiden und Triften auch Koppelhuthen
§1
§2
In denen Ober Kirchspieln, vorzüglich denen Kirchspiele Emmerichenhain, Neukirch und Liebenscheid sind die Triften weit beträchtlicher und größer, als sie vor ihr Rindvieh nötig haben, wannenhero die mehresten Gemeinden davon gewisse Distrikte an inländische und frembde Metzger zu Hammelwaide verpachten, und viele Hunderte daraus erlösen können.
§3
Diejenige Gemeinde welche so große Waidbezirke besitzten, können solche in gewisse Distrikten eintheilen, und einen nach dem andern auswaiden lassen, dergestalt, dass wann sie mit dem letzteren fertig wären, sie an den ersten wieder anfangen, mithin sich einen weit größeren Nutzen verschaffen könnten, allein alles deshalbige Anrathen und Zureden ist bisher fruchtlos gewesen.
§4
Diese weitläufige Waid Bezirke veranlassen die Westerwälder Unterthanen der ihnen schon oft vorgeschlagenen Stallfütterung kein Gehör zu geben, sie bilden sich ein, als dann wären ihre Waiden verspielet, und ihnen solche ohne Nutzen, sie bedenken aber nicht, dass durch die Stallfütterung sie mehrern Dunge bekommen, und also dergleichen Bezirke einroden und urbar machen, fort mehrere Früchte ziehen, und ihren Umständen um ein merkliches verbessern, oder auch allenfalls selbige zur Hammelwaide verpachten, und ein gut Stück Geld daraus ziehen können.
§5
Koppelhuthen befinden sich auser Beilstein und Arborn in den Unter Kirchspieln keine, in denen Ober Kirchspieln aber desto mehrere. Beilstein hat nicht allein mit dem herrschaftlichen Hofbeständer in der ganzen Gemarkung, sondern auch aufm Endseifen, welche ihr Eigenthum ist, mit denen Gemeinden Hirschberg, Gontersdorf, Merkenbach und Fleisbach die Koppelhuth, ist also in ihrer Waide dermasen beschränket, dass ihr Vieh darauf kaum das Leben erhalten kann, sie ist längst schon willig gewesen, mit gedachten Gemeinden der Koppelhuth wegen sich zu vergleichen, und solche mit ihnen abzutheilen, hat aber bis daher noch nicht reussiren können, sie wird dannenhero noch genötigt seyn, bei Fürstlicher Justitz Kanzley Klage zu erheben, und um eine rechtliche Abtheilung dieser Koppelwaide anzusuchen, welche meines Bedünkens sehr leicht, so bald man nur die Hand ans Werk leget, zu Stande gebracht werden kann. Die Gemeinde Arborn hat mit dem Flecken Mengerskirchen annoch eine Gemarkungs und Huth Streittigkeit auf dem Knoten, sie hat auf den dasigen Beamten und mich compromittirt, um diesen Streit zu endigen, Mengerskirchen hat aber dazu noch nicht gebracht werden können, ein gleiches zu thun, also ist die Sache in Statu quo bisher verblieben.
§6
In denen Ober Kirchspielen sind deren Koppelhuthen mehrere, und fast in allen Gemeinden gewesen, viele aber schon verglichen, und in Ansehung der annoch vorhandenen solche Vorbereitung gemacht, dass wann nur eine und die andere Gemeinde verglichen ist, die übrige die Koppelhuthen gegen einander aufheben wollen; es wäre dannenhero zu wünschen, das dieses heilsame Werk durch die Herrschaftlichen Beamten der Ober Kirchspieln und dem herrschaftlichen Rentmeister Keck baldigst zu Stande gebracht würde.