1332 - Die Hardter Mühle
Ursprünglich waren Mühlen Eigentum der Markgenossenschaft. Das Wasserrecht gehörte allen Bewohnern einer Gemarkung gemeinsam, somit war auch das Mühlenrecht gemeinschaftliches Recht; jedoch nicht nur Recht, sondern auch Pflicht! Die Unterhaltskosten der Mühle, der Verwalter oder Bewirtschafter, der seinen Anteil von dem Gemahlenen bezog, die Mehlabgabe (Molter), das alles trug die Markgenossenschaft gemeinsam. Als diese sich erweiterten, entstanden die Zenten, welche bald auf die Kirchspiele übergingen. In dieser Zeit kam auf jedes Kirchspiel eine Mühle, die der Fronhofsgenossenschaft, der Zente oder dem Kirchspiel diente. Sie unterstand dem Grundherrn, der aus dem weltlichen oder geistlichen Stand sein konnte. Somit war aus dem freien Bauer der Markgenossenschaft und aus dem Müller ein Höriger geworden. Der Bauer wurde zum Teil sogar Leibeigener; viele Müller waren ebenso "Ding und Sach des Herrn", dem sie mit Leib und Seele gehörten, der sie verkaufen und verschenken konnte.